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Haustürgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Form des direkten Vertriebs; gebräuchlich z.B. bei Eiern, Tiefkühlkost, Bier, Limonade, Zeitungsabonnements. Vertragsabschluss über eine entgeltliche Leistung erfolgt an der Haustüre des Kunden, im Bereich seiner Privatwohnung, am Arbeitsplatz, anlässlich einer Freizeitveranstaltung, z.B. auf sog. Kaffeefahrten, oder durch überraschendes Ansprechen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs.
2. Rechtliche Regelungen: Gemäß § 312 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Wenn zwischen Verbraucher und Anbieter eine ständige Geschäftsverbindung aufrechterhalten werden soll, kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
Ausgenommen sind das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht bei Bargeschäften mit einem Entgeld bis zu 40 Euro, bei notariellen Beurkundungen und bei Verträgen, die auf vorhergehende Bestellung des Kunden eingeleitet worden sind.
Vgl. auch Fahrverkauf, Hausierhandel, Party-Verkauf.
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