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Informationspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Generelle Anweisung an einen Handlungsträger, einem anderen Handlungsträger bestimmte Informationen regelmäßig oder unregelmäßig zu übermitteln.
2. Bürgerliches Recht: Nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfV) i. d. F. vom 5.8.2002 (BGBl I 3002) m. spät. Änd. in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffen v. a. den Unternehmer beim Verbrauchervertrag zahlreiche Informations-, Kundeninformations- und Nachweispflichten.
Beispiel: Der Verbraucher muss beim Fernabsatzvertrag informiert werden über die Identität des Unternehmers, seine ladungsfähige Anschrift, wesentliche Merkmale sowie über den Preis der Ware oder Dienstleistung, das Bestehen eines Widerrufsrechts oder Rückgaberechts und andere Angaben. Bei Verletzung der Informationspflicht verlängert sich die Frist für den Widerruf des Verbrauchervertrags.
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