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Interessengemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Steuerliche Behandlung

    Begriff

    1. Allgemein: Zusammenschluss von mehreren Personen, Unternehmen oder Institutionen zur Interessenwahrnehmung auf vertraglicher Basis (Vertrag).

    2. Im wirtschaftlichen Sinn: Unternehmenszusammenschluss rechtlich selbstständig bleibender Unternehmungen zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen, häufig Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR).

    Zu unterscheiden sind Betriebs-, Verteilungs-, Produktions-, Rationalisierungs- und Gewinngemeinschaften (Gewinnverteilung nach bestimmtem Schlüssel). Die den zusammengeschlossenen Unternehmen viel Freiheit lassenden Gewinngemeinschaften werden oft zur Finanzierungsgemeinschaft durch gemeinsame Kapitalbeschaffung für finanzschwache Mitglieder der Interessengemeinschaft.

    Die Interessengemeinschaft steht in der Stufenleiter der Konzentrationsformen zwischen Kartell und Konzern; Grenzen fließend. Interessengemeinschaften sind oft Vorläufer von Trusts.

    Steuerliche Behandlung

    1. Einkommensteuer: Liegt eine ernsthaft gemeinte Vereinbarung über den Ausgleich von Verlusten und Gewinnen vor, so sind die Ausgleichsleistungen bei den einzelnen Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei den empfangenden Unternehmen sind diese Ausgleichsbeträge Betriebseinnahmen.

    2. Umsatzsteuer: Arbeitsgemeinschaft.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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