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Investitionsförderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Investitionshilfen; staatliche finanzielle Förderung gewerblicher Investitionen; Bestandteil der Wirtschaftsförderung.

    1. Investitionsförderung wird i.d.R. als eine spezifische Förderung betrieben: a) Sektorale Investitionsförderung ist die Begünstigung der Investitionen von Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen.

    b) Regionale Investitionsförderung begünstigt Investitionen in bestimmten Regionen (Regionalpolitik).

    c) Investitionsförderung für bestimmte Unternehmensgruppen, bes. kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstandsförderung).

    d) Begünstigung bestimmter Investitionstatbestände, z.B. Umweltschutzinvestitionen, Investitionen für Forschung und Entwicklung (F&E).

    2. Instrumente: a) Steuerliche Anreize:
    (1) Sonderabschreibungen (in der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Investitionskategorien wie Forschung und Entwicklung, zeitweilig auch für Umweltschutzinvestitionen; in den neuen Bundesländern zeitlich befristet für alle Investitionen);
    (2) Investitionsfreibeträge (Minderung der Steuer-Bemessungsgrundlage) und Investitionsprämien (Abzug von der Steuerschuld) sind vergleichbare Instrumente, in der Bundesrepublik Deutschland aber nicht praktiziert.

    b) Direkte Finanzhilfen in Form von Investitionszulagen (in den neuen Bundesländern, zeitlich befristet bis Ende 2004) oder Investitionszuschüssen (in den alten Bundesländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”; vereinzelt auf der Ebene der Bundesländer; für bestimmte Investitionen aus Förderprogrammen der EU). Investitionszulagen sind für das begünstigte Unternehmen steuerfrei, Investitionszuschüsse sind dagegen zu versteuern.

    c) Zinsgünstige, langfristige Investitionskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder auch landeseigenen Wirtschaftsförderinstituten. Derartige Investitionskredite weisen gegenüber normalen kommerziellen Bankkrediten i.d.R. längere Laufzeiten (zehn Jahre und mehr), günstige Festzinskonditionen und meistens das Recht auf (kostenfreie) vorzeitige Tilgung auf.

    d) Öffentliche Bürgschaften, die den Unternehmen eine bankmäßige Fremdfinanzierung ermöglichen, wenn bankübliche Kreditsicherheiten nicht ausreichend gestellt werden können oder das Investitionsvorhaben mit erhöhten Risiken behaftet ist (erfolgt i.d.R. durch Bürgschaftsbanken).

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