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Kontenkontrolle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Überprüfung der Buchung auf den Konten. Kontenkontrolle erfolgt durch Vergleichen (kollationieren): 1. in der Übertragungsbuchhaltung
    (1) der Buchungsbelege mit der Grundbucheintragung,
    (2) der Grundbucheintragung mit Übertragung in das Hauptbuch;

    2. bei der Durchschreibebuchführung nur zwischen Beleg und Urschrift, da die Durchschrift Übertragungsfehler ausschließt.

    Eine zahlenmäßige Kontenkontrolle der Eintragungen ergibt sich bei der doppelten Buchführung zwangsläufig aus der Seitenaddition der Soll- und Habenspalten. Bei Unachtsamkeit sind allerdings Kontenverwechslungen möglich.

    3. Bei computergestützter Buchführung (computergestützte Finanzbuchhaltung) ist Kontenkontrolle nur bei der Dateneingabe erforderlich. Rechenfehler und Datentransportfehler (z.B. Über- und Vortragsfehler) sind - von technischem Versagen und Systemfehlern abgesehen - ausgeschlossen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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