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Konzernanhang
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1. Allgemein: Neben Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses. Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des Konzernanhangs vgl. Konzernabschluss, Konzernabschlussprüfung. Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen gemäß § 298 III HGB zusammengefasst werden.
2. Inhalt: a) Angabepflichten: Sie umfassen:
(1) Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. Angabe der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Erläuterungen zur Fremdwährungsumrechnung sowie zu Abweichungen von zuvor angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Angaben zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises).
(2) Ergänzungen zu Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (wie z.B. Restlaufzeiten und Besicherungen von Verbindlichkeiten; nicht in der Konzernbilanz enthaltene Haftungsverhältnisse; Aufgliederung von Umsatzerlösen; Arbeitnehmeranzahl; Bezüge von Mitgliedern der Leitungsorgane). Die Pflichtangaben zum Konzernanhang ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 290 ff. HGB, bes. der §§ 313, 314 sowie des § 298 I HGB, der u.a. auf entsprechend anzuwendende Vorschriften zum Anhang des Einzelabschlusses verweist.
b) Freiwillige Angaben: Sie sind zulässig, wenn dadurch nicht Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernanhangs (§ 297 II HGB) verletzt werden.
Beispiele: Nebenrechnungen zur Eliminierung von Scheingewinnen, Kapitalflussrechnungen.
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