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Ladungsfrist

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Frist, die in einem anhängigen Prozess zwischen Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin liegen soll.

    1. Die Ladungsfrist beträgt: a) Bei Zivilprozessen mit Anwaltszwang mindestens eine Woche, sonst drei Tage (§ 217 ZPO); b) im Wechselprozess bzw. Scheckprozess und Wechselmahnverfahren bei Zustellung
    (1) am Ort des Prozessgerichts: 24 Stunden,
    (2) in Anwaltsprozessen innerhalb des Landgerichtsbezirks: Drei Tage,
    (3) sonst: Eine Woche (§§ 604 II, 605a ZPO).

    2. Nichteinhaltung der Ladungsfrist gibt Anspruch auf Vertagung. Bei Klageerhebung ist außerdem die Einlassungsfrist zu wahren, d.h. die Frist, die zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen mit Anwaltszwang mindestens zwei Wochen (§ 274 II ZPO); sonst entspricht sie i.d.R. auch wegen der Folgen ihrer Nichtinnehaltung, der Ladungsfrist

    3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten die Ladungsfristen nach der ZPO (§ 46 II ArbGG).

    4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträgt die Ladungsfrist vor den Verwaltungsgerichten mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mindestens vier Wochen mit Abkürzungsmöglichkeit in dringenden Fällen (§ 102 VwGO).

    5. Vor dem Finanzgericht beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vier Wochen (§ 91 FGO).

    6. In der Sozialgerichtsbarkeit i.d.R. zwei Wochen (§ 110 SGG).

    7. Im Strafverfahren Ladungsfrist für die Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO), im beschleunigten Verfahren 24 Stunden (§ 112a StPO).

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