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Landesbetrieb
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rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Landesverwaltung (vgl. § 26 Hess LHO).
Im Haushaltsplan des Landes sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb).
Beispiele: Hafenbetriebe, Landeskrankenhäuser, Domänen.
Pflichten: Ein Wirtschaftsplan ist aufzustellen; kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden; ein Jahresabschluss ist aufzustellen sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Unberührt gelten die Haushaltsgrundsätze.
Auf Bundesebene entspricht dem Landesbetrieb der Bundesbetrieb nach § 26 BHO, auf der Kommunalebene der Eigenbetrieb.

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