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Liquidität
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Betriebswirtschaftslehre
1. Begriff: Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung der Liquidität besteht in der Aufgabe, Geld und liquidisierbare Vermögensgegenstände (Fungibilität) zum Zweck der zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen.
Vgl. auch Liquiditätspolitik, Illiquidität, Überliquidität.
2. Determinanten: a) Güterwirtschaftliche Liquidität: Tausch- bzw. Veräußerungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Güter haben - abhängig von ihren technischen Eigenschaften und Zeit- bzw. Kostenaufwand der Käufersuche - unterschiedliche Liquiditätsgrade.
b) Verliehene Liquidität: Mögliche Beleihbarkeit eines Wirtschaftsguts durch ein Kreditinstitut (Stütze). Diese Art der Gewinnung von Liquidität hat den Vorteil, dass das entsprechende Wirtschaftsgut nicht veräußert werden muss und so Verluste durch schnelle erzwungene Veräußerung nicht auftreten.
c) Zukünftige Liquidität: Fähigkeit, durch zukünftige Erträge zu einem späteren Zeitpunkt Liquidität zu erlangen. Sie wird anhand des Finanzplans gemessen.
d) Antizipierte Liquidität: Ein Unternehmen lässt seine zukünftigen Überschüsse durch ein Kreditinstitut beleihen. Diese Bereitstellung von Kapital ohne Sicherheiten durch das Kreditinstitut erfordert eine strenge Kreditwürdigkeitsprüfung.
3. Arten: a) Vertikale Liquidität: Prozess der Geldwerdung von Vermögensgegenständen („Verflüssigung“) entsprechend den Zahlungsverpflichtungen.
b) Horizontale Liquidität: Grad der Belastung von Kapitalansprüchen (Zins, Tilgung).
Wirtschaftstheorie/Geldtheorie
1. Allgemein: Liquidität stellt die durch Geld oder andere Tauschmittel repräsentierte Verfügungsmacht über Bedarfsgüter dar. Mittels Aufrechterhaltung der Liquidität bei einzelnen Wirtschaftssubjekten wird gesamtwirtschaftlich der Kreislauf von Gütern und Nutzleistungen ermöglicht; die Liquidität verschafft die Verfügungsmacht über knappe Güter und bestimmt wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit.
Die volkswirtschaftliche Liquidität ist abhängig von der optimalen Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln bzw. Geld. Aufgabe der Notenbank ist es, die Liquidität der Volkswirtschaft den Erfordernissen der Konjunktur zur Sicherung der Stabilität anzupassen (Geldpolitik).
2. Liquidität der Kreditinstitute (Bankenliquidität): a) Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, dass eine ausreichende Zahlungsbereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Für die Beurteilung sind die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgestellten Grundsätze maßgebend (§ 11 KWG).
b) Falls erforderlich, kann die staatliche Aufsichtsbehörde zur Sicherung der Liquidität Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, Gewinnausschüttung und Kreditgewährung untersagen oder beschränken (§ 45 KWG).
c) Messung/Beurteilungskriterien: Die Liquidität der Kreditinstitute wird gemäß der Verordnung über die Liquidität der Institute (LiqV) gemessen. Die LiqV konkretisiert die Anforderungen des § 11 I KWG, wonach Kreditinstitute jederzeit ausreichend zahlungsfähig sein müssen.
3. Internationale Liquidität: Die i.d.R. nicht vom Inland zu schaffenden Zahlungsmittel, mit denen Zahlungen an das Ausland geleistet werden können. Hierzu gehören in erster Linie die Währungsreserven des betreffenden Landes (Gold, Sonderziehungsrechte (SZR), Reservetranche, Devisen und Sorten), aber auch z.B. der nicht genutzte Teil der Kreditlinien bei internationalen Organisationen (außerhalb des IWF) oder Banken. Lediglich die sog. „Hartwährungsländer“ können internationale Liquidität selbst schaffen, da ihre Währungen als internationales Zahlungsmittel akzeptiert werden.
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