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Marktbeherrschung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Tatbestandsmerkmal der Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht (Deutsches Kartellrecht, Europäisches Kartellrecht).

    Individuelle Marktbeherrschung liegt vor, wenn Unternehmen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber sind, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung besitzen.

    Überragende Marktstellung ist praktisch wichtiger; sie verlangt eine Strukturbetrachtung, bei der neben dem Marktanteil und den Marktanteilsabständen zu den Wettbewerbern zahlreiche weitere Strukturmerkmale wie die Finanzkraft und Marktzutrittsschranken Dritter zu berücksichtigen und in der Gesamtschau zu beurteilen sind (§ 19 II Satz 1 GWB).

    Kollektive Marktbeherrschung setzt voraus, dass zwischen (wenigen) Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (§ 19 II Satz 2 GWB).

    Von marktbeherrschenden Unternehmen wird angenommen, dass sie über wettbewerblich nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume verfügen. Zum Schutz der Marktgegenseite (Abnehmer oder Lieferanten des Marktbeherrschers) sowie der Marktnebenseite (Wettbewerber des Marktbeherrschers) werden im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht bei Marktbeherrschern daher strengere Verhaltensmaßstäbe angelegt als bei anderen Unternehmen (vgl. §§ 19, 20 I GWB, Art. 82 EGV).

    In der Fusionskontrolle sind Zusammenschlüsse, die zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen, vom Bundeskartellamt zu untersagen (§ 36 I GWB).

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