marktbeherrschendes Unternehmen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Einzelmarktbeherrschung: Unternehmen, das die Marktbeherrschungsvermutung des § 18 IV GWB erfüllt (Marktanteil von mind. 40 Prozent) und darüber hinaus gemäß § 18 I GWB a) ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder b) eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
2. Kollektive Marktbeherrschung: liegt gemäß § 18 VI GWB vor, wenn a) drei oder weniger Unternehmen über einen Marktanteil von 50 Prozent verfügen oder b) fünf oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen, es sei denn, diese Unternehmen weisen gemäß § 18 VII GWB jeweils nach, dass zwischen ihnen wesentlicher Wettbewerb herrscht (funktionierender Binnenwettbewerb) und/oder dass sie im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung haben (funktionierender Außenwettbewerb).
Vgl. Marktbeherrschung.