Direkt zum Inhalt

Mitverschulden

Definition: Was ist "Mitverschulden"?

Durch den Gesetzgeber in § 254 BGB allgemein getroffene Festlegung eines Prinzips zu Gunsten des zur Leistung von Schadensersatz verpflichteten Schädigers; in Form einer Mitverantwortung des Geschädigten (im Gesetz: "Beschädigter"), wenn der Geschädigte durch eigenes schuldhaftes Verhalten an seinem eigenen Schaden mitgewirkt hat. Liegt der Fall vor, kann sich das mindernd auf den vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz auswirken ("Verschulden gegen sich selbst" beim Geschädigten). Grundgedanke dahinter: Jeder ist gehalten, in seinen und für seine eigenen Angelegenheiten Acht zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird. Im Pflichtenkreis des Schuldverhältnisses wird das Mitverschulden zu den sog. Obliegenheiten gezählt. Die Vorschrift des § 254 BGB bietet auch eine Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben: Wer trotz eigener Mitverantwortung vollen Schadensersatz fordert, verstößt gegen das Verbot des venire contra factum proprium (=unzulässige Rechtsausübung durch widersprüchliches Vorverhalten).

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens, entweder bei der eigentlichen Verursachung oder nach Verursachung bzgl. seiner Folgen. Beispiel: Der höchst unachtsame Kunde rutscht in der Gemüseabteilung auf dem auf dem Boden liegenden Salatblatt aus und bricht sich die Knochen. Durch Mitverschulden wird die Pflicht des anderen, des Schädigers, zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen; vielmehr hängt dessen Ersatzpflicht und ihr Umfang von dem Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab.

    Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Kraftfahrzeughaftung (§§ 9, 17 StVG) und die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 4).

    Folge ist oft eine Teilung des Schadens nach Bruchteilen; wenn das Verschulden des einen Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com