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Mitverschulden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens, entweder bei der eigentlichen Verursachung oder nach Verursachung bzgl. seiner Folgen. Beispiel: Der höchst unachtsame Kunde rutscht in der Gemüseabteilung auf dem auf dem Boden liegenden Salatblatt aus und bricht sich die Knochen. Durch Mitverschulden wird die Pflicht des anderen, des Schädigers, zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen; vielmehr hängt dessen Ersatzpflicht und ihr Umfang von dem Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Kraftfahrzeughaftung (§§ 9, 17 StVG) und die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 4).
Folge ist oft eine Teilung des Schadens nach Bruchteilen; wenn das Verschulden des einen Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein.
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