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Mitverschulden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens. Durch M. wird die Pflicht des anderen zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen; vielmehr hängt die Ersatzpflicht und ihr Umfang von dem Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Kraftfahrzeughaftung (§§ 9, 17 StVG) und die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 4).
Folge ist oft eine Teilung des Schadens nach Bruchteilen; wenn das Verschulden des einen Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein.
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