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Nebentätigkeit
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Inhaltsverzeichnis
Berufstätigkeit, die von Erwerbspersonen neben ihrem Hauptberuf ausgeübt wird.
Arbeitsrecht
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt auch die Freiheit, mehrere Arbeitsplätze (mehrere Arbeitsverhältnisse) gleichzeitig zu haben.
Beschränkungen: a) Nebentätigkeit darf nicht so weit gehen, dass Pflichten aus dem ersten Arbeitsverhältnis verletzt werden; b) Gesamtarbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern darf die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetzes nicht übersteigen; c) während des Urlaubs ist eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig (§ 8 BUrlG); d) gleichzeitige Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen im Geschäftsbereich des Arbeitgebers setzt dessen Zustimmung voraus (§ 60 I HGB; Wettbewerbsverbot). Bes. Regelungen gelten für die Nebentätigkeit der Beamten nach dem Beamtengesetz.
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