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Öffentliches Recht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Für die kontinentale Rechtswissenschaft ist eine grundlegende systematische Einteilung des gesamten Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht bezeichnend.Öffentliches Recht regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander, spricht man vom Völkerrecht. Desweiteren sind Teilgebiete des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Polizeirecht), das Prozessrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes das Arbeitsrecht.Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen.Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.Hier ist die Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht insbesondere auch für die Bestimmung des Rechtsweges wichtig, wenn Betroffene Verwaltungshandlungen überprüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt vor ordentlichen Gerichten, wenn das Handeln der Verwaltung dem Bereich des bürgerlichen Rechts oder des Arbeitsrechts zuzuordnen ist bzw. durch Verwaltungsgerichte, handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich.Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind in weiten Teilen zwingendes Recht, d.h. von den festgelegten Regeln sind keine Abweichungen zulässig.
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