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Offizialmaxime
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Offizialprinzip, Amtsprinzip, Amtsbetrieb; prozessualer Grundsatz, der besagt, dass die Einleitung und der Betrieb eines Verfahrens, wie auch die notwendigen Ermittlungen, von Amts wegen (also letztlich von Staats wegen) zu erfolgen haben. D.h., es kommt nicht darauf an, ob ein Privater oder sonstiger Dritter diese Ermittlungen möchte oder ob er sie ablehnt. Die Offizialmaxime beherrscht den Strafprozess, das Verwaltungsstreitverfahren und weitgehend auch das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dagegen gilt im Zivilprozess i.Allg. die Parteimaxime, d.h. es obliegt ggf. den Parteien, ein Verfahren einzuleiten, die ihnen geeignet erscheinenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen.
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