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Ordnungsprinzip

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Arbeitsrecht geltendes Prinzip für das Verhältnis einander ablösender kollektiver Ordnungen. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren, die spätere Betriebsvereinbarung der früheren vor, auch wenn die neue Vereinbarung zu schlechteren Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer führt. Insoweit gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Es ist aber stets durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarif- bzw. Betriebspartner den sozialen Besitzstand schmälern wollten.

    Das Ordnungsprinzip gilt grundsätzlich nicht für vertragliche Einheitsregelungen ablösende Betriebsvereinbarungen, es sei denn, der Arbeitsvertrag ist betriebsvereinbarungsoffen gestaltet (= enthält Klausel, wonach die Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarungen verschlechtert werden können).

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