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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mit schwerbehinderten Menschen zu besetzender Arbeitsplatz. Auf einem bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze, regelmäßig fünf Prozent bei mindestens 20 Arbeitsplätzen, haben die Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 SGB IX). Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für schwerbehinderte Menschen sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit bis zu 59 Arbeitsplätzen abgerundet. Ausbildungsplätze werden bei der Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze und der Zahl der Pflichtplätze nicht mitgezählt (§ 74 SGB IX).

    Unterlassung der Einstellung schwerbehinderter Menschen: Ausgleichsabgabe.

    Vgl. auch Schwerbehindertenrecht.

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