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Rat der Europäischen Union

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ministerrat. 1. Begriff: Meist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament gesetzgebendes Organ der EU mit Sitz in Brüssel, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat.

    2. Merkmale: Der Ministerrat tritt in verschiedenen Fachformationen zusammen (Allgemeine Angelegenheiten, Wirtschaft- und Finanzen (ECOFIN), Umwelt, Justiz und Inneres etc.). Er setzt sich aus einem Vertreter auf Ministerebene pro Mitgliedstaat zusammen. Bundesstaatlich organisierte Staaten können sich auch durch regionale Regierungsmitglieder vertreten lassen.

    3. Aufgaben/Arbeitsweise: Im Ministerrat versuchen die Mitgliedstaaten ihr nationales Interesse mit europäischem Interesse in Einklang zu bringen und beschließen Rechtsakte (z.B. Richtlinie, siehe EU-Gesetzgebung). Internationale Abkommen und Verträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen werden ebenfalls vom Ministerrat geschlossen. Ebenfalls in den Außenbeziehungen kann der Ministerrat Wirtschaftssanktionen beschließen und über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden. Der Ministerrat kann die Zahl der Mitglieder der Kommission ändern und damit primäres Gemeinschaftsrecht ändern. Er kann außerdem Durchführungsvorschriften und Empfehlungen erlassen. Er sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten. Der Ministerrat kontrolliert die Kommission mittels der Komitologie. Der Ministerrat ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Haushaltsbehörde der EU. Der Ministerrat verfügt auch über gewisse Exekutivbefugnisse, etwa bei der Ernennung des Kommissionspräsidenten und der übrigen Mitglieder der Kommission. Eine mehrstufige Vorbereitung der Beschlüsse erfolgt im Rahmen der über 200 Ratsarbeitsgruppen (Experten aus den nationalen Verwaltungen) und danach im Ausschuss der Ständigen Vertreter (Ständige Vertreter/Botschafter der Mitgliedstaaten bei der EU). Das Ratssekretariat wird vom Generalsekretär geleitet, der gleichzeitig Hoher Vertreter für die GASP ist. Jeweils ein Mitgliedstaat hat für ein halbes Jahr die Ratspräsidentschaft inne und bestimmt auf allen Ebenen das Arbeitsprogramm, bereitet die Beschlüsse vor und vertritt die EU nach außen .

    4. Abstimmungsverfahren: Beschlüsse werden einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Für Verfahrensfragen reicht die einfache Mehrheit. Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit finden heute in einem Grossteil aller Politikbereiche statt und ermöglichen effizientes, supranationales Handeln. Einstimmigkeit herrscht z.B. noch im Bereich Steuern und bedeutet, dass hier jedes Land eine Veto-Möglichkeit hat. Bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen sind die Stimmen der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet. Ein Ratsmitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes übertragen.

    Zukünftig , vermutlich ab Juni 2009, gelten die Regelungen im EU-Reformvertrag.

    Weitere Informationen unter http://ue.eu.int

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