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Recht auf Vergessenwerden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Das Recht auf Vergessenwerden, auch (eher missverständlich) Recht auf Vergessen genannt, steht in einem engen Zusammenhang mit der informationellen Autonomie. Personenbezogene Daten, vor allem im Internet und im mobilen Bereich, sollen auf Wunsch der Benutzer gelöscht oder unzugänglich gemacht werden, damit diese nicht unzumutbar lange mit Aussagen und Vorfällen in Verbindung gebracht werden können. Die automatische Entfernung, nach einer gewissen Zeit oder nach Eintreten eines bestimmten Ereignisses, wird ebenfalls als Option gesehen.
2. Hintergrund und Beispiele: Das Recht auf Vergessenwerden ist in die Datenschutz-Grundverordnung von 2016 bzw. 2018 eingeflossen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits am 13. Mai 2014, der Richtlinie 95/46/EG der Kommission folgend, dass es für die Suchmaschine von Google, die über eine erhebliche Marktmacht verfügt, verbindlich ist. Benutzer in Europa können über ein Webformular des Unternehmens beantragen, dass Ergebnisse für Suchanfragen mit ihrem Namen entfernt werden, etwa solche, die mit kompromittierenden Videos oder Texten mit falschen Tatsachenbehauptungen verlinkt sind. Es wird individuell geprüft und entschieden und gegebenenfalls bei den europäischen Domains (z.B. google.de) umgesetzt. Das Recht auf Vergessenwerden ist in die Datenschutz-Grundverordnung von 2016 bzw. 2018 eingeflossen.
3. Kritik und Ausblick: Das Recht auf Vergessenwerden wird kontrovers diskutiert. Die einen loben den Schutz von Betroffenen, die anderen befürchten eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, die Zunahme von Zensur und im Einzelfall den Streisand-Effekt. Die Praxis, dass das Unternehmen begutachtet und nicht eine Behörde oder eine unabhängige Stelle, ist umstritten, ebenso das Beharren darauf, dass die Suchergebnisse auf google.com nicht angetastet werden. Die Informationsethik untersucht, welche Personen das Recht auf Vergessenwerden in welcher Weise in Anspruch nehmen und welche moralischen Begründungen dafür gelten können sowie – mit anderer Schwerpunktsetzung auch ein Arbeitsgebiet der Informatik – welche technischen Umsetzungen adäquat sind.
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