Meinungsfreiheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach Art. 5 I GG Grundrecht eines jeden, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allg. zugänglichen Quellen zu unterrichten.
Beschränkung in den allg. Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Allg. Gesetze im Sinn der Vorschrift sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten.
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