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Reiseverkehr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
1. Begriff: a) Häufig synonyme Bezeichnung für Tourismus. – b) Unter Reiseverkehr werden alle Formen und Arten des Reisens
so auch die nichttouristischen Reiseverkehr-Aspekte
wie die schwerpunktmäßige Beschäftigung mit allgemeinen Transport- und Verkehrsaspekten und deren -problemen verstanden.
2. Abgrenzung: Dabei bleibt offen, inwieweit sich Reiseverkehr auf Personenverkehr beschränkt oder auch Güterverkehr umfasst.
Vgl. auch Reiseverkehrsstatistik.
II. Internationale Wirtschaftsbeziehungen:
Internationaler Reiseverkehr ist für einige Länder ein wichtiger Aktivposten der Zahlungsbilanz; er wird für das leistende Land als Dienstleistungsexport angesehen und verbessert die Leistungsbilanz.
III. Umsatzsteuerrecht:
Für Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr ins Drittlandsgebiet gilt § 17 UStDV: Ausfuhren im sog. nicht kommerziellen außergemeinschaftlichen Reiseverkehr (ein ausländischer Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet erwirbt einen Gegenstand im Inland für private Zwecke und führt ihn im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus): Steuerfrei, wenn der Ausfuhrnachweis zusätzliche Angaben zu Name und Anschrift des ausländischen Abnehmers und den Identitätsnachweis durch eine Grenzzollstelle enthält.
IV. Zollrecht:
Zahlreiche Besonderheiten und Vereinfachungen gelten für die Zollabwicklung des Reiseverkehrs, z.B. Zollanmeldungen beim Durchschreiten des roten oder grünen Kanals auf einem Flughafen oder die sog. Reisefreimenge, die zollfrei bleibt. Eine rechtliche Definition des Reisenden wird in der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (sog. Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) getroffen.
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