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Rentenversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Gesetzliche Rentenversicherung:

    1. Begriff: Zweig der deutschen Sozialversicherung, durch den durch den Versicherte im Alter versorgt werden und das Lebenserwartungs-Risiko abgesichert wird. Zentrale Aufgaben sind der Ersatz ausgefallener Arbeitseinkommen (Lebensstandardsicherung) sowie die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten (Rehabilitation).

    2. Merkmale: Die GRV finanziert sich aus Beiträgen der Versicherten (Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil), Bundeszuschüssen sowie Beiträgen der Träger von Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken-, Unterhalts- oder Arbeitslosengeld I), die für die Empfänger von Lohnersatzleistungen die Rentenversicherungsbeiträge ganz oder zur Hälfte übernehmen. – Vgl. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV).

    II. Private Rentenversicherung:

    Lebensversicherung, private Altersvorsorge.

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