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Risikobegrenzungsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ausgelöst durch Medienberichte über unberechtigte Zwangsverwertungen aber auch durch das Urteil des BGH, nach dem Kreditinstitute ihre Darlehensforderungen ohne Zustimmung des Kreditnehmers weiterverkaufen können, hat der Gesetzgeber im Jahre 2008 reagiert. Diese gesetzlichen Regelungen sollen den sog. redlichen Kreditnehmer vor den Folgen eines Kreditverkaufs schützen: 1. Kreditinsitute müssen seit 2008 im Darlehensvertrag klar darüber aufklären, ob ein Kreditverkauf ohne Zustimmung des Kunden möglich ist (vertragliche Informationspflicht über die Abtretbarkeit von Forderungen),
    2. es besteht eine Anzeigepflicht bei Gläubigerwechsel,
    3. der Investor (Kreditkäufer) ist stets an die ursprüngliche Sicherungsabrede gebunden. Diese schützt den Kreditnehmer davor, dass der neue Gläubiger eine Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf den Kreditvertrag betreibt,
    4. Immobilienkredite können nur gekündigt werden, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten und mind. 2,5 Prozent der Darlehenssumme in Rückstand ist (erweiterter Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug),
    5. Kreditinstitute müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung entweder ein neues Prolongationsangebot vorlegen oder mitteilen, dass sie das Darlehen nicht verlängern wollen (frühere Übermittlung von Zinsangeboten bei Zinsanpassungen),
    6. Einführung einer Sicherungsgrundschuld,
    7. Verlängerung der Kündigungsfrist bei Grundschulden.

    Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken ist am 19.8.2008 in Kraft getreten. Hierdurch sind Änderungen im BGB und der ZPO u.a. erfolgt, die den Schutz der Kreditnehmer verbessern sollen. V.a. bei einem Verkauf von Kreditforderungen sollen die Rechte der Darlehensnehmer durch diese Maßnahmen gestärkt werden. Das Risikobegrenzungsgesetz gilt für Immobiliardarlehensverträge nach dem Verbraucherdarlehensrecht (d.h. mit grundpfandrechtlicher Besicherung und zu marktüblichen, konditionellen Bedingungen). Hiervon ist zunächst das Neugeschäft seit Inkrafttreten des Gesetzes betroffen, natürlich in Folge auch Prolongationen.

    Die teilweise tiefgreifenden Änderungen im Einzelnen:

     

    Geändert in

    Rechtsfolgen

    § 498 III BGB

    Besserer Kündigungsschutz bei Grundstücksdarlehen

    § 496 II BGB

    Pflicht zur Anzeige bei Abtretung

    § 492 Ia BGB

    Informationspflicht über Abtretbarkeit vor Vertragsabschluss

    § 494 BGB

    Rechtsfolge fehlender Hinweise

    § 492a I BGB

    Zins-Folgeangebot

    § 492a II BGB

    Vertragsfortführung

    § 492a III BGB

    Auskunftspflicht bei der Abtretung

    § 492a BGB

    Schadenersatz bei Verletzung der Unterrichtungspflichten

    § 1192 Ia BGB

    Fortbestehen von Einreden bei Übertragung einer Sicherungsgrundschuld

    § 1193 II Satz 2 BGB

    Zwingende Kündigungsfrist bei Sicherungsgrundschuld

    § 309 Nr. 10 BGB

    Durch Aufnahme von Darlehensverträgen in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 10: Konkretes Klauselverbot für Darlehensverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    § 354a HGB

    Nichtabtretbarkeit von Unternehmenskrediten

    § 799a ZPO

    Verschuldungsunabhängiger Schadenersatz bei Zwangsvollstreckung durch andere Gläubiger

    § 769 I Satz 2 ZPO

    Erleichterte Einstellung der Zwangsvollstreckung

     

    Mit diesen Neuregelungen sind längst nicht alle Probleme gelöst worden, aber zumindest redliche Schuldner profitieren deutlich von diesen gesetzlichen Klarstellungen.

    Kreditnehmer können jetzt vertraglich ausschließen, dass der Kredit weiterverkauft werden kann. Dies verteuert i.d.R. die Kondition, gibt aber Sicherheit.

    Auf die Baufinanzierungspraxis hat das Risikobegrenzungsgesetz entsprechende Auswirkungen:
    Für das Neugeschäft sind seitdem neue Darlehensverträge, neue Grundschuldbestellungsurkunden und neue Sicherungszweckerklärungen erforderlich geworden. Insbesondere die Refinanzierungsklausel ist angepasst worden. Normalerweise lassen sich die Kreditinstitute mittels einer sog. Standardklausel die Möglichkeit einräumen, die Darlehensforderungen zur Risikodiversifizierung und -minderung sowie Refinanzierung zu nutzen. In Ausnahmefällen wird die Pfandbriefklausel angewendet.

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