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Sanierungsgewinn
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei der Sanierung einer Unternehmung entstandener Gewinn.
1. Fremdkapital: Sanierungsgewinn entsteht durch Gläubigerverzicht. Ist ein Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter und verzichtet er auf eine Forderung an die Gesellschaft, so erbringt er als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Einlage in Höhe des gemeinen Wertes der Forderung (meist gering). Bei einer Kapitalgesellschaft entsteht ein Buchgewinn, der in Höhe des werthaltigen Teils der Kapitalrücklage zuzuführen und in Höhe des nicht werthaltigen Teils als außerordentlicher Ertrag steuerpflichtig ist.
Besteuerung: Sanierungsgewinne sind beim Schuldner grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich (BMF-Schreiben vom 27.3.2003)
2. Eigenkapital von Kapitalgesellschaften: Sanierungsgewinne entstehen
(1) durch die Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals und
(2) durch die Auflösung von Kapitalrücklagen nur im formalen Sinn.
Diese Erträge führen jedoch - auch einkommensteuerrechtlich - nicht zu einem Reinvermögenszuwachs und sind somit nicht im Rahmen der Gewinnermittlung, sondern im Rahmen der Gewinnverwendung zu erfassen (für die AG vgl. §§ 240, 158 AktG).
1. Fremdkapital: Sanierungsgewinn entsteht durch Gläubigerverzicht. Ist ein Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter und verzichtet er auf eine Forderung an die Gesellschaft, so erbringt er als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Einlage in Höhe des gemeinen Wertes der Forderung (meist gering). Bei einer Kapitalgesellschaft entsteht ein Buchgewinn, der in Höhe des werthaltigen Teils der Kapitalrücklage zuzuführen und in Höhe des nicht werthaltigen Teils als außerordentlicher Ertrag steuerpflichtig ist.
Besteuerung: Sanierungsgewinne sind beim Schuldner grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich (BMF-Schreiben vom 27.3.2003)
2. Eigenkapital von Kapitalgesellschaften: Sanierungsgewinne entstehen
(1) durch die Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals und
(2) durch die Auflösung von Kapitalrücklagen nur im formalen Sinn.
Diese Erträge führen jedoch - auch einkommensteuerrechtlich - nicht zu einem Reinvermögenszuwachs und sind somit nicht im Rahmen der Gewinnermittlung, sondern im Rahmen der Gewinnverwendung zu erfassen (für die AG vgl. §§ 240, 158 AktG).
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