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Satzung

Definition: Was ist "Satzung"?

Statut, Gesellschaftsvertrag; vertragliche Bestimmungen über die Verfassung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Satzung der Kapitalgesellschaften
    2. Satzung der Genossenschaften
    3. Satzung von Institutionen des öffentlichen Rechts

    Statut, Gesellschaftsvertrag; vertragliche Bestimmungen über die Verfassung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc.

    Vgl. auch Mustersatzung.

    Satzung der Kapitalgesellschaften

    1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: a) Voraussetzungen: Die Satzung der AG und KGaA bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 23 I AktG), an ihrer Feststellung muss mindestens ein Gründer beteiligt sein (§ 2 AktG).

    b) Inhalt (§ 23 II–IV AktG):
    (1) Zwingender Inhalt: Die Gründer, Angabe von Nennwert bzw. Zahl der Stückaktien, Ausgabebetrag und ggf. Gattung der Aktien, Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge und Zahl der Aktien, Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
    (2) Erweiterter Mindestinhalt wird bei der qualifizierten Gründung gemäß §§ 26, 27 AktG verlangt.

    c) Änderungen der Satzung sind nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die i.d.R. 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muss, möglich (§§ 179 ff. AktG). Eine andere Kapitalmehrheit kann in der Satzung bestimmt werden.

    2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Abschluss bedarf öffentlicher Beurkundung; sie ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG).

    b) Inhalt:
    (1) Firma und Sitz der Gesellschaft;
    (2) Gegenstand des Unternehmens;
    (3) Betrag des Stammkapitals und der Stammeinlagen;
    (4) etwaige Nebenverpflichtungen der Gesellschafter (§ 3 GmbHG).

    c) Änderungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen und öffentlicher Beurkundung (§ 53 II GmbHG). § 53 II ist nicht abdingbar.

    Satzung der Genossenschaften

    Grundlage für die Rechtsverhältnisse in der Genossenschaft nach innen und außen.

    1. Erforderlich sind Schriftform, Eintragung im Genossenschaftsregister und auszugsweise Veröffentlichung.

    2. Änderungen nur mit qualifizierter Mehrheit durch die Generalversammlung.

    3. Inhalt: a) Notwendiger Inhalt:
    (1) Firma und Sitz der Genossenschaft;
    (2) Gegenstand des Unternehmens;
    (3) Bestimmungen über die Form der Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall;
    (4) Bestimmungen über Form der Berufung, Beurkundung und Bekanntmachung der Generalversammlung;
    (5) Höhe des Geschäftsanteils und der darauf zu leistenden Mindesteinzahlung;
    (6) Vorschriften über Art und Höhe der Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§§ 6, 7 GenG).

    b) Kannbestimmungen:
    (1) Mehr- und Pflichterwerb von Geschäftsanteilen;
    (2) Bildung eines besonderen Reservefonds;
    (3) Zulässigkeit von Nichtmitgliedergeschäften;
    (4) Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands;
    (5) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft;
    (6) Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    (7) Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust;
    (8) Mindestkapital und Zulassung sog. investierender Mitglieder (§§ 8a bzw. 8 II GenG).

    Satzung von Institutionen des öffentlichen Rechts

    autonome Satzungen.

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