Stammeinlage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG): Geschäftsanteil. Die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Beteiligung am Stammkapital der GmbH. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils (Stammeinlage) muss mind. einen Euro betragen; die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 III 2 GmbHG). Schon bei der Errichtung können Gesellschafter auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 II 2 GmbHG), die Höhe ihrer Nennbeträge kann verschieden sein (§ 5 III 1 GmbHG).
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