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Schadensersatzpflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pflicht zum Ersatz des durch einen fahrlässigen oder vorsätzlich begangenen Verstoß gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht oder eine Verfügung der Kartellbehörde entstandenen Schadens durch den Verursacher (§ 33 III GWB). Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruches richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der Entscheidung in einem Kartellverwaltungsverfahren, das das kartellwidrige Verhalten bereits zum Gegenstand hatte, wird im Zivilprozess Tatbestandswirkung zugewiesen (§ 33 IV GWB). Hierdurch wird die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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