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Schadensersatzpflicht
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Pflicht zum Ersatz des durch einen fahrlässigen oder vorsätzlich begangenen Verstoß gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht oder eine Verfügung der Kartellbehörde entstandenen Schadens durch den Verursacher (§ 33a GWB). Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 ZPO. Der Entscheidung in einem Kartellverwaltungsverfahren, das das kartellwidrige Verhalten bereits zum Gegenstand hatte, wird im Zivilprozess Tatbestandswirkung zugewiesen (§ 33b GWB). Hierdurch wird die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert. Im Zuge der 9. GWB-Novelle wurden zur nationalen Umsetzung der EU-Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU weitere Details des Kartellschadensersatzes neu geregelt, so die Schadensabwälzung (§ 33c GWB), die gesamtschuldnerische Haftung (§ 33d GWB), die Behandlung von Kronzeugen (§ 33e GWB), die Wirkungen des Vergleichs (§ 33f GWB), der Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften (§ 33g GWB) sowie die Verjährung (§ 33h GWB).
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