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Schenkung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Unentgeltliche vertragliche Vermögenszuwendung (§§ 516–534 BGB).
Zu unterscheiden: 1. Die sog. Handschenkung, die sofort (z.B. durch Übereignung der verschenkten Sache) erfüllt wird, ist formfrei.
2. Wird eine (künftige) Leistung schenkweise versprochen, ist der Vertrag nur gültig, wenn die Erklärung des Schenkers (Schenkungsversprechen) in Form der öffentlichen Beurkundung vorgenommen ist.
Im BGB Einzelheiten u.a. über Haftung des Schenkers, Auflagen, Rückforderungsrecht wegen Bedürftigkeit und Widerruf wegen groben Undanks.
II. Steuerliche Behandlung:
1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Eine Sch. unterliegt als einmaliger Vermögensanfall nicht der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
2. Erbschaftsteuer: Im Rahmen der für die Erbschaftsbesteuerung maßgebenden Vorschriften sind Sch. erbschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 2, § 7 ErbStG).
3. Umsatzsteuer: Sch. unterliegt wegen fehlendem Entgelt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich nicht um einen Fall von steuerbaren unentgeltlichen Wertabgaben handelt.
4. Betriebliche Aufwendungen für Geschenke an (natürliche oder juristische) Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind als Betriebsausgaben nur abzugsfähig, wenn:
(1) Die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei dem Empfänger jeweils die Freigrenze von 35 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen und
(2) die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 V 1 Nr. 1 und VII EStG).
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