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Schmiergelder
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Geldbeträge, die vom Geber aufgewendet werden, um den zur Wahrnehmung der Interessen einer anderen Person verpflichteten Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich ihm erkenntlich zu zeigen, und deren Hingabe nach den Anschauungen der beteiligten Kreise ein unlauteres Verhalten darstellt.
Nicht als Schmiergelder gelten harmlose Geschenke, übliche Trinkgelder oder die Annahme von Einladungen in angemessenem Rahmen.
I. Zivilrecht:
Die Hingabe von Schmiergeld stellt ein sittenwidriges, nichtiges Rechtsgeschäft dar; doch können Schmiergelder vom Geber nicht zurückgefordert werden (§ 817 Satz 2 BGB).
Nichtig ist i.d.R. auch das infolgeHingabe von Schmiergeld zustande gekommene Rechtsgeschäft, jedenfalls dann, wenn der Bestochene den Geschäftsherren beim Abschluss vertreten hat. Im Streitfall darüber, ob die Hingabe des Schmiergeldes für den Vertragsschluss ursächlich war, trägt der die Schmiergeld Gebende die Beweislastfür Nichtursächlichkeit.
II. Wettbewerbsrecht:
III. Arbeitsrecht:
Die Pflicht, keine Schmiergelder anzunehmen, ist eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Nebenpflicht (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Schmiergelder sind nach § 687 II BGB an den Arbeitgeber herauszugeben.
Nach den Umständen des Einzelfalls ist bei Annahme von Schmiergeld außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
IV. Ertragsteuerrecht:
Schmiergelder sind nach § 4 V Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder nach einem anderen Gesetz eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
Vgl. auch Bestechung.
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