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Schutzpflicht
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Rücksichtnahmepflicht. 1. Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenwärtigen Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei eines Schuldverhältnisses (§ 241 II BGB), z.B. bei Malerarbeiten die Pflicht, nicht die Einrichtungsgegenstände zu beschädigen oder beim Verkaufsgespräch (geschäftsähnliches Schuldverhältnis) die Pflicht des Unternehmensverkäufers, keine falschen Angaben zu Gewinn und Umsatz des Unternehmens zu machen.
2. Verletzung einer Sch.: Gegensatz zur Leistungsstörung.
3. Rechtsfolgen: a) Es wird vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung verschuldet hat (§ 280 I 2 BGB).
b) Bei Verschulden (einfacher) Schadenersatz (§ 280 I 1 BGB).
c) Bei Verschulden Schadenersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz, wenn dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (§§ 282, 284 BGB).
Gegensatz: Pflicht zur Leistung als Veränderung der Güterlage beim Gläubiger.
Vgl. auch gegenseitige Verträge.
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