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Senderecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Recht des Urhebers, das Werk durch Funk (Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhRG). Das Sendeunternehmen genießt ein Leistungsschutzrecht, u.a. das ausschließliche Recht, seine Funksendungen weiterzusenden, auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und diese zu vervielfältigen sowie öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 UrhRG).
Vgl. auch öffentliche Wiedergabe, Fernsehabkommen.
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