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Solidaritätszuschlag

Definition: Was ist "Solidaritätszuschlag"?
Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Finanzwissenschaft:

    1. Begriff: Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.

    2. Begründung: Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Der Bund besitzt seit der Finanzreform von 1969 ein Zuschlagsrecht zu diesen Steuern, das er selbstständig wahrnehmen kann. Dies war bisher zweimal erfolgt, von 1968 bis (auslaufend) in die 1980er-Jahre und seit dem 1.1.1995 mit dem Solidaritätszuschlag. Dieser wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Er wird in West- und Ostdeutschland erhoben. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam.

    II. Einkommensteuer:

    Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Darüber hinaus wird sie auf Lohnsteuer, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuer erhoben. Die Erhebung wird nur vorgenommen, wenn die Bemessungsgrundlage über 972 bzw. 1.944 Euro liegt. Darüber hinaus kann der Zuschlag höchstens 20 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze betragen. Der Solidaritätszuschlag ist als Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) noch als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

    III. Verfassungsmäßigkeit:

    Die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde zum Solidaritätszuschlag (2 BvR 1708/06) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.2.2008 auf eine Begründung verzichtet. Seit dem 14. Mai 2008 erfolgt daher die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nicht mehr vorläufig.

    IV. Aufkommen:

    12,3 Mrd. Euro (2007), 11,3 Mrd. Euro (2006), 10,3 Mrd. Euro (2005), 10.288,1 Mio. Euro (2003), 10.403,3 Mio. Euro (2002), 11.068,6 Mio. Euro (2001), 11.841,2 Mio. Euro (2000), 13.430,4 Mio. Euro (1995).

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