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Solidaritätszuschlag

Definition: Was ist "Solidaritätszuschlag"?

Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Finanzwissenschaft
    2. Einkommensteuer
    3. Verfassungsmäßigkeit
    4. Aufkommen

    Finanzwissenschaft

    1. Begriff: Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.

    2. Begründung: Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Der Bund besitzt seit der Finanzreform von 1969 ein Zuschlagsrecht zu diesen Steuern, das er selbstständig wahrnehmen kann. Dies war bisher zweimal erfolgt, von 1968 bis (auslaufend) in die 1980er-Jahre und seit dem 1.1.1995 mit dem Solidaritätszuschlag. Dieser wurde eingeführt, um die Kosten der dt. Wiedervereinigung zu finanzieren. Er wird in West- und Ostdeutschland erhoben. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam.

    Einkommensteuer

    Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Darüber hinaus wird sie auf Lohnsteuer, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuer erhoben. Die Erhebung wird nur vorgenommen, wenn die Bemessungsgrundlage über 972 bzw. 1.944 Euro liegt. Darüber hinaus kann der Zuschlag höchstens 20 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze betragen. Der Solidaritätszuschlag ist als Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) noch als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 erfolgt die Erhebung des Solidaritätszuschlags unabhängig von der Bemessungsgrenze von 972 oder 1.944 Euro. Er beläuft sich auf 5,5 Prozent ohne der Beschränkung von 20 Prozent.

    Verfassungsmäßigkeit

    Der BFH versagt den vorläufigen Rechtschutz gegen den Solidaritätszuschlag. Nach Ansicht des BFH kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu (BFH, Urteil vom 15.6.2016, II B 91/51). Es steht dem nicht entgegen, dass das FG Niedersachsen (Beschluss vom 21.08.2013, 7 K 143/08) das BVerfG erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

    Aufkommen

    16,85 Mrd. (2016), 13,1 Mrd. (2008), 12,3 Mrd. Euro (2007), 11,3 Mrd. Euro (2006), 10,3 Mrd. Euro (2005), 10.288,1 Mio. Euro (2003), 10.403,3 Mio. Euro (2002), 11.068,6 Mio. Euro (2001), 11.841,2 Mio. Euro (2000), 13.430,4 Mio. Euro (1995).

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