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Solidaritätszuschlag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Finanzwissenschaft
1. Begriff: Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.
2. Begründung: Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Der Bund besitzt seit der Finanzreform von 1969 ein Zuschlagsrecht zu diesen Steuern, das er selbstständig wahrnehmen kann. Dies war bisher zweimal erfolgt, von 1968 bis (auslaufend) in die 1980er-Jahre und seit dem 1.1.1995 mit dem Solidaritätszuschlag. Dieser wurde eingeführt, um die Kosten der dt. Wiedervereinigung zu finanzieren. Er wird in West- und Ostdeutschland erhoben. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam.
Einkommensteuer
Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Darüber hinaus wird sie auf Lohnsteuer, Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuer erhoben. Die Erhebung wird nur vorgenommen, wenn die Bemessungsgrundlage über 972 bzw. 1.944 Euro liegt. Darüber hinaus kann der Zuschlag höchstens 20 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze betragen. Der Solidaritätszuschlag ist als Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) noch als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 erfolgt die Erhebung des Solidaritätszuschlags unabhängig von der Bemessungsgrenze von 972 oder 1.944 Euro. Er beläuft sich auf 5,5 Prozent ohne der Beschränkung von 20 Prozent. Zugunsten des Steuerpflichtigen wird diese Regelung auf für die Jahre 2009 und 2010 angewendet.
Verfassungsmäßigkeit
Der siebte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags für nicht verfassungsgemäß. Daher wurde dem Bundesverfassungsgericht die Klage vorgelegt (AZ 7 K 143/08). Spätestens ab dem Jahr 2007 wird die verfassungsrechtliche Berechtigung zur Erhebung des Solidariätszuschlags infrage gestellt. Das BVerfG (Beschluss vom 8.9.2010, 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010 S. 2217) weist die vom Niedersächsischen Finanzgericht vorgelegte Frage als unzulässig ab. Beim BFH sind noch die Verfahren II R 50/09, II R 20/10 und I R 22/10 anhängig, in denen die Vereinbarkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2007 mit dem Verfassungsrecht bezweifelt wird.
Aufkommen
13,1 Mrd. (2008), 12,3 Mrd. Euro (2007), 11,3 Mrd. Euro (2006), 10,3 Mrd. Euro (2005), 10.288,1 Mio. Euro (2003), 10.403,3 Mio. Euro (2002), 11.068,6 Mio. Euro (2001), 11.841,2 Mio. Euro (2000), 13.430,4 Mio. Euro (1995).
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