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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bestimmte Ausgaben, die weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (also i.d.R. privat veranlasst) sind, aber dennoch aufgrund von Sondervorschriften (§§ 10 ff. EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden können.

    2. Der Abzug der S. erfolgt zur Ermittlung des gesamten steuerlichen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Den S. gleichgestellt sind bestimmte Abschreibungen (§§ 10f, 10g EStG) und der Verlustabzug nach § 10d EStG.

    3. Es sind zwei Arten von S. zu unterscheiden: a) Unbeschränkt abzugsfähige S., die in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können, und beschränkt abzugsfähige S., die nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden können.

    Zu den unbeschränkt abzugsfähigen S. gehören bes.:
    (1) Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
    (2) Kirchensteuer,
    (3) Steuerberatungskosten (seit dem 1.1.2006 nicht mehr als S. abzugsfähig).

    b) Nur beschränkt abzugsfähige S. sind:
    (1) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (bis zu 13.805 Euro pro Jahr; § 10 Nr.1 EStG; Realsplitting),
    (2) Vorsorgeaufwendungen,
    (3) bestimmte Kosten für die Berufsausbildung (Berufsausbildungskosten),
    (4) Teile des Schulgelds für ein Kind des Steuerpflichtigen,
    (5) Beiträge für Altervorsorgeverträge (§ 10a EStG) und
    (6) Spenden (§ 10b EStG).

    4. Verfahren: Zur Berücksichtigung der S. werden bestimmte Mindestbeträge als Pauschbeträge angesetzt, und zwar der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c I EStG) und zusätzlich

    vom Arbeitslohn

    eine Vorsorgepauschale. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können höhere S. berücksichtigt werden, wenn dafür Nachweise beigebracht werden; hierfür kann bei Arbeitnehmern auch schon während des laufenden Jahres ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a I Nr. 2 EStG).

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