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sonstige betriebliche Aufwendungen

Definition: Was ist "sonstige betriebliche Aufwendungen"?

Position der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB, deren Inhalt sich auch danach richtet, ob nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert wird.

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    Position der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB, deren Inhalt sich auch danach richtet, ob nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert wird.

    1. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens: Sonstige betriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (d.h. Aufwendungen aus Tätigkeiten zur Erfüllung des Unternehmenszwecks, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit und nicht nur selten auftreten, vgl. außerordentliche Aufwendungen), die nicht unter die Positionen Materialaufwand (Materialkosten), Personalaufwand (Löhne und Gehälter, Sozialkosten), Abschreibungen auszuweisen sind oder zu den Aufwendungen des Finanzergebnisses (Positionen 12 und 13 gemäß § 275 II) und zu den Steuern (Positionen 18, 19) gehören. Aus der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außerordentlicher Geschäftstätigkeit ergibt sich, dass zu sonstigen betrieblichen Aufwendungen neben betrieblich ordentlichen auch betrieblich periodenfremde Aufwendungen sowie betriebsfremde Aufwendungen gehören können, sofern sie noch innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegen (Kosten, neutrale Aufwendungen).

    Beispiele: Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, Prüfungsaufwendungen, Spenden, Ausgangsfrachten, Werbeaufwendungen, Lagerkosten.–
    2. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens: Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gehören die Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nicht unter den Aufwendungen der Funktionsbereiche Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung oder Finanzierung erfasst werden und die nicht aktiviert wurden. Die Höhe der sonstigen betrieblichen Aufwendungen (ebenso die der genannten Funktionsbereiche) hängt wesentlich davon ab, ob die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (§ 275 III Nr. 2) zu Teil- oder Vollkosten (§ 255 II HGB) angesetzt werden.

    Vgl. auch sonstige betriebliche Erträge.

    3. Wird die Position im Anhang nicht näher erläutert, behindert sie als Sammelposition heterogenen Inhalts die Bilanzanalyse.

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