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STABEX
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abk. für Stabilisierung der Exporterlöse für Agrarerzeugnisse (franz.: Système de Stabilisation des Recettes d'Exportation). 1. Gegenstand: Ehemaliges System zur Stabilisierung der Exporterlöse. Bereits im Ersten Lomé-Abkommen war für die der EU assoziierten AKP-Staaten ein Mechanismus zur Verstetigung der Deviseneinnahmen, welche diese Länder aus dem Export von bestimmten tropischen und subtropischen Agrargütern sowie von Fischen erzielen, verankert worden.
2. Voraussetzungen: Das STABEX-System fand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allein auf die AKP-Exporte in die EU und nur dann Anwendung, wenn die Ausfuhr des jeweiligen Produkts einen festgelegten Anteil (sog. Auslöseschwelle) der gesamten Devisenerlöse des betreffenden AKP-Landes überschreitet. Zudem darf der Erlösrückgang nicht selbstverschuldet sein bzw. auf eine gezielte Politik zurückzuführen sein.
3. Das STABEX, wie auch SYSMIN für mineralische Stoffe, wurden auf Druck der Welthandelsorganisation (WTO) aufgehoben im Abkommen von Cotonou im Jahre 2000.
4. Leistungen: a) Die STABEX-Bestimmungen gewährten den AKP-Staaten einen automatischen Anspruch auf die von der EU aufgebrachten Ausgleichsmittel, sobald die vertraglich fixierten Voraussetzungen gegeben sind.
b) Das von der EU im Rahmen einer Sonderfazilität des EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) zur Verfügung gestellte Mittelvolumen des STABEX-Fonds ist schrittweise ausgeweitet worden. Die STABEX-Fazilität ist in Jahrestranschen aufgeteilt.
c) Die Höhe einer Ausgleichszahlung errechnete sich aus dem Durchschnitt der Devisenerlöse, die ein AKP-Land in den zurückliegenden Jahren durch den Export des betreffenden Erzeugnisses in die EU erzielt hat. In bes. gelagerten Fällen kann es gestattet sein, auch die Exporte in andere AKP-Staaten oder auch sogar in sonstige Länder bei der Berechnung des Transferanspruchs mitzuberücksichtigen.
d) Die sog. „am wenigsten entwickelten AKP-Staaten” (und das ist die Mehrheit dieser Länder) erhielten die ihnen übertragenen STABEX-Mittel von Anfang an in vollem Umfang ohne jede spätere Rückerstattungspflicht zur Verfügung gestellt. Mittlerweile braucht keines der AKP-Länder empfangene Zahlungen in Jahren mit überdurchschnittlich hohen Erlösen zurückzugewähren.
4. Die Verwendung der vom STABEX-Fonds ausgezahlten Mittel oblag beim Ersten Lomé-Abkommen ausschließlich dem Empfängerstaat. In der Folgezeit sind schrittweise Verwendungsmodalitäten eingeführt worden. Seit Inkrafttreten des Vierten Lomé-Abkommens erfolgen die STABEX-Zahlungen nur noch auf der Grundlage eines zwischen dem Empfängerland und der Europäischen Kommission für jeden einzelnen Transferfall vereinbarten Rahmenkonzepts für gegenseitige Verpflichtungen.
Vgl. auch SYSMIN.
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