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Strafantrag
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Ein zur Verfolgung bestimmter Straftaten notwendiger Antrag durch einen Antragsberechtigten, i.d.R. des durch die Straftat Verletzten (§§ 77 ff. StGB). Der Strafantrag bedeutet eine Abweichung von dem das deutsche Strafrecht beherrschenden Grundsatz der Strafverfolgung von Amts wegen, nach dem die Staatsanwaltschaft ohne Zutun Dritter einzuschreiten hat (Offizialmaxime).
1. Wann der Strafantrag erforderlich ist, bestimmt Gesetz im Einzelfall. So z.B. bei: Fahrlässiger Körperverletzung, § 230 StGB (Verkehrsunfall), Beleidigung, zahlreichen Delikten des unlauteren Wettbewerbs (z.B. Zahlung von Schmiergeldern), geschäftlicher Verleumdung, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Verwertung anvertrauter Vorlagen, Verleitung zum Geheimnisverrat (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis).
2. Berechtigt zur Antragstellung ist im Allgemeinen nur der durch die Tat Verletzte, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, ausnahmsweise auch ein Verband. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 77 b StGB).
3. Rücknahme ist bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig.
Vgl. auch Privatklage.
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