Geschäftsgeheimnis
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Nicht offenkundiger betrieblicher Vorgang, an dem der Berechtigte Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht. Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG) in Kraft getreten. §§ 17-19 UWG aF, die davor einige Themen für den wettbewerbsrechtlichen Bereich geregelt hatten, wurden mit Wirkung zum 26.4.2019 aufgehoben und durch das GeschGehG ersetzt. Die vorher geltende begriffliche Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde durch das GeschGehG aufgehoben.
Nach § 1 Abs. 1 GeschGehG fallen nur noch "Geschäftsgeheimnisse" in den Schutzbereich des GeschGehG. Nach § 1 Abs. 1 GeschGehG betrifft das "jede Tatsache, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, sondern nur in einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers, der auf einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll." Dem Geheimnisschutz zugänglich sind sonderrechtlich nicht geschützte technische Leistungen (Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, Verfahrensabläufe etc.) sowie kaufmännische Geschäftsunterlagen (Kundenlisten, Kalkulationsunterlagen, Vertragsunterlagen etc.). Sie sind nicht offenkundig, wenn sie nur einem begrenzten und verschwiegenen (ggf. zur Verschwiegenheit verpflichteten) Personenkreis zugänglich und vom Fachmann nur in mühsamer Untersuchung zu ermitteln sind.
Arbeitsrecht
1. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Treuepflicht des Arbeitnehmers, Schweigepflicht.
2. Die Pflicht gilt auch für den Auszubildenden (§ 13 Nr. 6 BBiG).
3. Alle Mitglieder des Betriebsrats, Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle, Schlichtungsstelle, Vertreter nach § 25 BetrVG sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheim zu halten bezeichnet. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden, aber nicht gegenüber Betriebsratsmitgliedern (§ 79 BetrVG).
Wettbewerbsrecht und Strafrecht
Das GeschGehG regelt eine ganze Reihe von Spezialfragen zum Geschäftsgeheimnis, etwa die betreffend den wirtschaftlichen Wert einer Information (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a), zu den Folgen fehlender Geheimhaltungsmaßnahmen, zu Fragen nach dem berechtigten Interesse an einer Geheimhaltung und es beinhaltet eine Generalklausel betreffend das unberechtigte Erlangen von Geschäftsgeheimnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). § 5 GeschGehG regelt einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Erlangung etc. von Geschäftsgeheimnissen nicht unter die Verbote des § 4 GeschGehG fällt, dazu gehört u.a. die Whistleblower-Schutzvorschrift des § 5 Nr. 2 GeschGehG.
§ 23 GeschGehG umfasst die früher im UWG geregelten Straftatbestände. Nach § 23 Abs. 1 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, wenn er entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis erlangt, wenn er entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder wenn er entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 GeschGehG als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt. Nach § 23 Abs. 2 GeschGehG wird ebenso bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung erlangt hat. Nach 23 Abs. 3 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt. Nach 23 Abs. 4 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen vorstehender Absätze 1 oder 2 von § 23 GeschGehG gewerbsmäßig handelt, oder wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 von § 23 GeschGehG bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 von § 23 GeschGehG das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
Verstöße gegen § 23 GeschGehG sind zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen und lösen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer aus (§§ 6-14 GeschGehG).