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Unternehmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzung
- Der betriebswirtschaftliche Begriff
- Der volkswirtschaftliche Begriff
- Wirtschaftsrecht
- Arbeitsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Weiterführende Literatur
Abgrenzung
Häufig wird für Unternehmen synonym Unternehmung oder Betrieb verwendet, sowohl umgangssprachlich als auch in Gesetzestexten sowie mitunter in der Fachliteratur. Die wesentlichen Unterschiede sind
1. Die Rechtsträgerschaft: ein Betrieb ist immer einem Rechtsträger zugeordnet, vgl. dazu auch die in § 14 BGB getroffenen Regelungen zum Unternehmer. Rechtsträger eines Betriebes können ein oder auch mehrere Unternehmen sein. Hingegen kann ein Unternehmen aus mehreren bzw. auch aus keinem Betrieb (im technischen Sinn) bestehen (z.B. Holdinggesellschaft). Das Unternehmen wird durch den Handelsnamen des Kaufmanns (Firma, vgl. § 17 I HGB) und die Rechtsform charakterisiert.
Entsprechend unterscheidet das Wirtschaftsrecht Unternehmen nach dem Träger des Eigentums:
a) Private Unternehmung,
b) gemischt-wirtschaftliche Unternehmung (Unternehmung, die der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Beteiligung privaten Kapitals betreibt) und
c) öffentliche Unternehmung.
Ferner lässt sich differenzieren nach der Rechtsform:
a) Einzelkaufmann,
b) Personengesellschaft, nämlich offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),
c) Kapitalgesellschaft, nämlich Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
d) Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und mit unbeschränkter Haftpflicht,
e) Stiftung und
f) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
2. Das Unternehmen ist eine nicht örtlich gebundene Einheit: Standort und räumliche Ausdehnung des Unternehmens werden sich zwar in vielen Fällen mit denen des Betriebes decken (z.B. bei Ein-Betriebs-Unternehmen): das Unternehmen kann aber auch aus mehreren Betrieben bestehen, die sich an verschiedenen, voneinander entfernten Orten befinden. Der Betrieb ist in jedem Falle eine örtlich gebundene Einheit.
3. das Unternehmen wird finanzwirtschaftlich getrennt vom Betrieb behandelt: Die finanzielle Einheit wird durch eine kaufmännische Unternehmensrechnung hergestellt, die im Gegensatz zur Betriebsrechnung (Kosten- und Leistungsrechnung) eine Aufwands- und Ertragsrechnung ist. So kann das Unternehmen im Gegensatz zum Betrieb auch aus betriebsfremden Vermögensteilen (z.B. Beteiligungen, Wertpapieren), betriebsfremden Tätigkeiten (z.B. Spekulationen) und Marktveränderungen (z.B. Preissteigerungen infolge politischer Ereignisse) Wertzugänge haben.
4. Unternehmung wird als modell-theoretischer Begriff von Unternehmen unterschieden: Der Begriff Unternehmung entstammt in seiner derzeitigen Verwendung in der betriebswirtschaftlichen Literatur im Wesentlichen dem Sprachgebrauch der Gründungsphase der Disziplin, die diesen ihrerseits juristischen bzw. Gesetzestexten entnommen hat. In der gegenwärtigen betriebswirtschaftlichen Literatur wird er zunehmend weniger verwendet. Hingegen wird er in der Theorie der Unternehmung (Unternehmenstheorie) weiter als modell-theoretisches Konstrukt als Gattungsbegriff für einen spezifischen Organisationstyp verwendet. Damit gleicht der modell-theoretische Begriff Unternehmung dem Unternehmen der Makro- und Mikroökonomie, die mitunter ebenfalls beide Begriffe synonym verwendet.
Der betriebswirtschaftliche Begriff
1. Unternehmen als Ort dispositiver Entscheidungsvorgänge im Stakeholder-Netzwerk: Generell differenziert die Betriebswirtschaftslehre den Betrieb als Unterbegriff des Oberbegriffs Unternehmen. Nur noch vereinzelt wird in der BWL nicht zwischen Betrieb und Unternehmen unterschieden. Hingegen ist bereits in den Anfängen der deutschsprachigen Betriebswirtschaftslehre das Unternehmen vom Betrieb unterschieden worden. Danach ist der Betrieb die konkrete örtliche, technische und organisatorische Einheit als Durchführungsorgan zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens (Gutenberg).
Das Unternehmen ist so der Ort dispositiver Entscheidungsvorgänge zur Verwirklichung der finanziellen Ziele (Hax). Bei der Verfolgung ihrer finanziellen Ziele stehen Unternehmen in einem Netzwerk von Interaktionsbeziehungen (Stakeholder-Netzwerk): Die eigenen Entscheidungen sind von denen anderer abhängig. Auch wirken die Entscheidungen und das Handeln anderer auf die Entscheidungen und das Handeln des Unternehmens zurück. Insofern konstituiert sich ein Unternehmen nicht nur durch Eigentümerstruktur, Ziel- und Zwecksetzung, sondern auch durch die Interessen sonstiger interner und externer Stakeholder.
2. Differenz von Betrieb und Unternehmen: Der Unterschied von Betrieb und Unternehmen wird im Besonderen deutlich bei der Unterscheidung von Wirtschaftlichkeit und Rentabilität. Wirtschaftlichkeit drückt sich aus in dem geringstmöglichen Einsatz von Mitteln (Faktoreinsatzmenge), um eine bestimmte betriebliche Leistung zu erbringen: Effizienz wird definiert als Maximum betriebstechnischer und organisatorischer Rationalität. Entgegen dieser Input-Output-Relation des betrieblichen Prozesses ist Rentabilität das Verhältnis des Erfolgs zum eingesetzten Kapital des Unternehmens, also der Unternehmenserfolg als die Summe von betriebsfremdem und Betriebsertrag im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital (Gutenberg). Es wird also in der Erfolgsmessung zwischen Betriebs- und Kapitalerfolg bereits mit der Begründung der Betriebswirtschaftslehre unterschieden und folgt letztlich auch der finanzwirtschaftlichen Behandlung des Unternehmens (s.o. I. Abgrenzung).
In der finanzwirtschaftlichen Betrachtung des Unternehmens werden der Erfolg des Unternehmens und der Erfolg des Leistungsbereichs (realwirtschaftliche Erfolgsmessung: die Veränderungen des Verhältnisses von Erträgen und Aufwendungen im Rahmen der Leistungserstellung und Leistungsverwertung (Leistungssaldo)) unterschieden. Der Gewinn ist das Maß des Betriebserfolgs. Hingegen wird der Erfolg des Unternehmens bestimmt durch kapitaltheoretische Erfolgsmessung. Hier bemisst sich die Leistungsfähigkeit anhand des Ertragswertes, also der Wertentwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens. So wird auch in der Unternehmensbewertung die betriebliche Vergangenheitsbewertung um die Sicht der Kapitalgeber und der strategischen Weiterentwicklung des Unternehmens ergänzt, durch die Prognose des Zukunftserfolgswertes. Insofern charakterisiert die bis heute häufig verwendete Formel des Unternehmens als gewinnmaximierende Einheit nicht das Unternehmen, sondern den Betrieb.
Diese Unterscheidung zwischen Betriebs- und Unternehmenserfolg spiegelt sich auch in der relativ neuen Theorie des Wertorientierten Managements. Danach ist das Unternehmen ein Ressourcenpool, das Ressourcen bündelt mit dem Ziel, einen Mehrwert zu schaffen (Töpfer), also Zahlungen von Kunden zu generieren, die über den Zahlungen des Unternehmens an seine Stakeholder (Lieferanten, Mitarbeiter etc.) sowie Abschreibungen, Ersatzinvestitionen, Steuerzahlungen etc. liegen.
Der Residualerfolg in Form des Operating Cash-Flow gibt dem Unternehmen die Möglichkeit einer Zahlung an die Eigenkapitalgeber als Verzinsung des eingesetzten Kapitals mindestens auf der Höhe von Anlagealternativen (Mindestverzinsungserwartung der Eigentümer bzw. Anteilshalter, die ansonsten andere Anlagen suchen könnten und ihr Kapital abziehen) oder in die Weiterentwicklung des Unternehmens zu investieren. Ferner ist es im Interesse des Unternehmens, diesen Residualerfolg für die Selbstfinanzierung einzusetzen, da dies die billigste und risikoloseste Form (Risikopuffer) der Finanzierung ist.
So ist aus finanzwirtschaftlicher Perspektive und der Theorie des Wertorientierten Managements das Ziel des Unternehmens nicht Gewinnmaximierung, sondern Wertsteigerung. Wird der Wert hingegen nur erhalten oder sogar verringert, ist von Wertvernichtung zu sprechen. Das Unternehmen lebt also zu Lasten des Kapitals der Anteilshalter bzw. Eigentümer und von der eigenen Substanz und ihm droht bei fortgesetzter Wertvernichtung Übernahme oder Insolvenz. Auch stellt sich die Frage, ob das Unternehmen nicht selbst attraktivere Anlage- und Betriebsformen findet anstelle der wertvernichtenden Betriebstätigkeit (Portfolio-Management).
Somit ist nicht Gewinnmaximierung, sondern Rückfluss des eingesetzten Kapitals der Unterschied zwischen Betriebsführung und Unternehmensführung. Damit entspräche die Unterscheidung auch der in der Managementlehre üblichen Bedeutung des Gewinns als Kennzahl für das Management: Gewinn ist nicht Ziel, sondern nur Mittel der Unternehmensführung (Drucker, Malik).
3. Erweiterte betriebswirtschaftliche Definition: Als Schlussfolgerung der bisherigen Betrachtung von Unternehmen und Betrieb lässt sich die Definition des Unternehmens wie folgt vornehmen: Das Unternehmen ist die Handlungseinheit der Eigentümer zum Verfolgen privatwirtschaftlicher Ziele. Insofern ist ein Unternehmen eine selbstständig planende und entscheidende, wirtschaftlich und rechnerisch selbstständige Einheit, die Markt- und Kapitalrisiken (auf eigene Rechnung und Gefahr) übernimmt und sich zur Verfolgung des Unternehmenszweckes und der Unternehmensziele einer oder mehrerer Betriebe bedient.
Diese Definiton erweitert die weit verbreitete Definition des Unternehmens als wirtschaftlich-rechtlich organisiertes Gebilde, in dem auf nachhaltig ertragbringende Leistung gezielt wird, je nach der Art der Unternehmung nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung oder dem Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung. I.d.R. wird in dieser Definition Gewinnstreben nur als zumindest angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals definiert.
Vgl. auch Abbildung „Unternehmung“ und internationale Unternehmung, Theorie der Unternehmung.
Der volkswirtschaftliche Begriff
Im Klassifikationsschema der Wirtschaftseinheiten der Volkswirtschaftslehre ist das Unternehmen eine Untergruppe der „Betriebe“ neben den „öffentlichen Betrieben und Verwaltungen“. In diesem Sinne ist das Unternehmen eine spezifische Betriebsform, die sich durch die privatwirtschaftliche Erfolgsorientierung unterscheidet.
Die allgemeine Aufgabe des Unternehmens aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive ist die Bereitstellung von Sachgütern und Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Unternehmen kombinieren Produktionsfaktoren (Input) und transformieren diese in Endprodukte (Output). Im volkswirtschaftlichen Güterkreislauf zahlen Unternehmen an private Haushalte für die Überlassung von Produktionsfaktoren Löhne, Gehälter, Zinsen etc. Diese Zahlungen fließen wiederum durch Nachfrage der privaten Haushalte zum Teil an diese zurück. Gleichzeitig übernehmen Unternehmen die optimale Allokation von Produktionsfaktoren (Hayek: Markt als Entdeckungsverfahren) durch die Reaktion auf Preissignale (Lieferung von Beiträgen gegen Anreiz) und die Erbringung von Nutzen für andere Wirtschaftseinheiten (Deckung von Fremdbedarf).
Auch verändern Unternehmen entsprechend der Marktsignale ihre individuellen Kapazitäten und optimieren durch Konkurrenz den Faktoreinsatz, sodass der Preis auch für die nachfragenden Wirtschaftseinheiten optimiert wird. Ferner übernehmen sie eine wichtige Funktion für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung durch technische Innovation, die die Gesamtwohlfahrt durch Produktivitätsfortschritte und neuen Nutzen steigert.
Die mikroökonomische Theorie hat über die Erklärung der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung von Unternehmen hinaus eine Unternehmenstheorie entwickelt. Deren Ziel ist es, die Interaktion von Unternehmen und Markt gesetzesmäßig zu erfassen und typische Ausprägungen von Unternehmensmerkmalen aus der Interaktion von Marktakteuren und deren interdependenten Entscheidungen zu erklären sowie Selbststeuerungsmechanismen und Anreizsysteme zu analysieren.
Wirtschaftsrecht
Es gibt keinen für die gesamte Rechtsordnung einheitlichen Begriff des Unternehmens. Das Unternehmen (synonym auch: Unternehmung) wird aber rechtlich vom Betrieb unterschieden durch die Zwecksetzung: Der Betrieb verfolgt eine arbeitstechnische Zwecksetzung, das Unternehmen (Unternehmung) einen erfolgswirtschaftlichen Zweck. Das Unternehmen wird durch einen einheitlichen Rechtsträger (GmbH, AG etc.) konstituiert. So kann ein Unternehmen entsprechend auch mehrere Betriebe besitzen bzw. mehrere Unternehmen einen Betrieb gemeinschaftlich führen.
Folgende weitere Tatbestände konstituieren das Unternehmen:
1. Zu den Vermögenswerten einer Unternehmung (Unternehmens) gehören nicht nur die beweglichen Sachen und Grundstücke, sondern auch die Rechte, z.B. Firmenrechte, gewerbliche Schutzrechte, Forderungsrechte, etc., aber auch die immateriellen Rechte, z.B. Kundenstamm, der gute Ruf des Geschäftes (zusammenfassend als Goodwill bezeichnet; Firmenwert).
2. Die Rechtsnatur der Unternehmung ist streitig: Der Unternehmer hat, unabhängig von den ggf. vorhandenen Rechten an den einzelnen Gegenständen, ein bes. Recht an der Unternehmung. Dieses Recht kann nach allgemeiner Meinung mit dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen fremde Eingriffe und durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Die Unternehmung als solche wird nicht als „sonstiges Recht“ im Sinn des § 823 I BGB angesehen, wohl aber wird in gewissen Grenzen ein Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” anerkannt und gegen unmittelbare Eingriffe gemäß § 823 I BGB geschützt.
3. Das Vorhandensein einer Unternehmung lässt erst die Firma entstehen; mit Wegfall der Unternehmung erlischt die Firma.
4. Die Unternehmung erlischt, wenn die dauernd auf Gewinn gerichtete Tätigkeit nicht fortgesetzt werden soll oder kann. Entscheidend ist die Fortdauer der „Beziehungen”. Ein vorübergehendes Nicht-Fortsetzen-Wollen führt nicht zum Erlöschen, andererseits kann das Vorhandenbleiben der Einrichtung auf längere Zeit allein nicht genügen. Tod beendet die Unternehmung, wenn nicht in angemessener Zeit ein Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnimmt.
5. Die Unternehmung als Ganzes kann Gegenstand eines schuldrechtlichen Grundgeschäftes sein, z.B. Kauf, Tausch, Pacht etc., kann aber nur durch Übertragung der einzelnen Gegenstände veräußert werden.
Vgl. auch Veräußerung.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht (z.B. BetrVG oder KSchG) kennt keinen eigenen Unternehmungsbegriff, sondern setzt ihn voraus. Er wird weitgehend durch die in den Gesetzen für die Unternehmung (Unternehmen) vorgesehenen Rechts- und Organisationsformen bestimmt, die durchweg zwingend sind. Die Unternehmung lässt sich durch die organisatorische Einheit des dahinter stehenden wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks kennzeichnen.
Anders: Betrieb.
Eine Unternehmung (Unternehmen) kann aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der mit der Unternehmung verfolgte Zweck durch mehrere organisatorisch verselbstständigte Zweckeinheiten erstrebt wird. In diesem Fall hat der Begriff der Unternehmung neben dem des Betriebs eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung, da er Anknüpfungspunkt für die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist. Andererseits ist es möglich, dass arbeitsrechtlich mehrere Unternehmen einen (gemeinsamen) Betrieb bilden.
Steuerrecht
Auch im Steuerrecht werden Betrieb, Unternehmen und Unternehmung teils synonym verwendet. Steuerrechtlich ist der betriebliche Leistungsprozess der Ansatzpunkt für die Besteuerung: Beschaffung betrieblicher Mittel, Erstellung betrieblicher Leistung, Ergebnis betrieblicher Leistung und Übertragung von Betriebsvermögen. Steuerschuldner ist hingegen das Unternehmen als Rechtsträger, zu dessen Zweck („Unternehmensgegenstand“) der Betrieb Leistung erstellt. Mitunter wird im Steuerrecht der Betrieb als Unternehmen (Unternehmung) verstanden, wie es sich z.B. in Formeln wie „rechtlich selbstständiger Betrieb“ oder „Betrieb gewerblicher Art“ widerspiegelt.
Strafrecht
Unternehmen selbst können aufgrund ihrer Rechtsnatur (zumeist handelt es sich um juristische Personen) nicht bestraft werden. Nach aktuellem Recht (Stand: Januar 2019) trifft es insoweit nur die natürlichen Personen (Menschen), die als Organe oder Mitarbeiter für im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit begangene Verfehlungen und Straftaten belangt werden können. Unternehmen können nach aktuellem Recht mit einer Geldbuße aufgrund OWiG belegt werden. Vgl. hierzu und zu Bestrebungen, das Strafrecht auch auf Unternehmen selbst auszudehnen, ausführlicher die Ausführungen bei Unternehmensstrafrecht.
Weiterführende Literatur
1. Zur Problematik der Differenzierung von Betrieb und Unternehmen besonders: Federmann, R. (1993): Betriebswirtschaftslehre, Unternehmenspolitik und Unternehmensbesteuerung. Berlin; Kolbeck, R. (1982): Unternehmen I: Unternehmen und Betrieb. In: Ablers, W. (Hg.): Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft S. 65-71.
2. Allgemeine Einführungen: Wöhe, G./Döring, U. (26. Aufl., 2016): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. München.
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