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Urheberrolle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    beim Deutschen Patent- und Markenamt (DMPA) nach § 138 UrhG geführtes Register. Eingetragen wird die Anmeldung des wahren Namens des Urhebers eines Werkes, bei dessen öffentlicher Wiedergabe (oder auf dessen Vervielfältigungsstücken oder bei einem Werk der bildenden Künste auf dem Original) weder der wahre Name noch das bekannte Pseudonym des Urhebers angegeben ist. Durch diese Anmeldung erlischt das Urheberrecht nicht schon 70 Jahre nach Erscheinen des Werkes, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung bei dem für den Sitz des Patentamts zuständigen Oberlandesgericht beantragen. Ergänzend VO über das Register anonymer und pseudonymer Werke vom 18.12.1965 (BGBl. I 1965, 2105).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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