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Verböserung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Steuerrechts. Verböserung bedeutet, dass ein Verwaltungsakt auch zum Nachteil dessen geändert werden kann, der den Einspruch eingelegt hat (reformatio in peius). Die Verböserung ist nur im Verfahren über den Einspruch zulässig (§ 367 II AO; sog. Gesamtaufrollung), nicht jedoch im Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 96 I FGO). Kann ein Einspruchsverfahren im Endeffekt zu einer Verböserung führen, ist der Einspruchsführer im Rahmen rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe der Gründe hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben. Der Verböserung kann der Einspruchsführer grundsätzlich durch Rücknahme seines Einspruchs entgehen (§ 362 AO).

    Wirkungslos ist die Rücknahme seines Einspruchs jedoch dann, wenn das Finanzamt zu einer höheren Steuerfestsetzung aus anderen Gründen berechtigt ist (bei Erfüllung des Tatbestands einer Änderungsnorm).

    Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einer Verböserung führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung. Diese ist auf die Klage des Steuerpflichtigen hin aufzuheben und vom Finanzgericht an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

    Steht die Steuerfestsetzung indes (noch) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann sie auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden. Eine höhere Steuerfestsetzung ist nach Rückname des Einspruchs auch dann möglich, wenn der Tatbestand einer Berichtigungs- bzw. Änderungsvorschrift (§§ 129, 172 ff. AO) erfüllt ist.

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