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Vermögensverzeichnis
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ein elektronisches Dokument, das die erforderlichen Angaben einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 2 ZPO enthält (§ 802f Abs. 5 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht und leitet dem Gläubiger einen Ausdruck zu (§ 802f Abs. 6 ZPO). Das Vermögensverzeichnis nach der ZPO und nach § 284 der Abgabenordnung werden landesweit von diesem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung errichtet worden sind und bei denen die Hinterlegung angeordnet ist. Ein Vermögensverzeichnis, auf dieser Grundlage gespeichert, ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft zu löschen (§ 802k ZPO). Gerichtsvollzieher und dazu befugte Vollstreckungsbehörden können die vom zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Das gilt auch für Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 ZPO).
Das Nähere über die Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach der ZPO und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertige Regelungen sowie der Einsichtnahme, insbes. durch ein elektronisches Abrufverfahren, ist geregelt in der Vermögensverzeichnisverordnung vom 1.8.2012 (BGBl. I S. 1663).
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