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Vernichtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach Art. 182 ZK können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden. Bei der Vernichtung richtet sich die Handlung auf eine substanzielle Beseitigung des Stoffes, dagegen wird bei der Zerstörung einer Ware nur ihre Beschaffenheit verändert.

    2. Folgen: Die bei der Zerstörung angefallenen Abfälle und Überreste müssen einem für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Verfahren zugeführt werden (i.d.R. in den zollrechtlichen freien Verkehr). Die Durchführung der genannten Verfahren darf der Staatskasse keine Kosten verursachen.

    3. Unionszollkodex: Der UZK kennt nur noch die Zerstörung als Unterfall der aktiven Veredelung.

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