Zitierfähige Version
- Revision von Vernichtung vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Vernichtung vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Vernichtung vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Vernichtung vom 01.10.2014 - 16:04
- Revision von Vernichtung vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Vernichtung vom 09.08.2010 - 09:34
- Revision von Vernichtung vom 08.07.2009 - 11:29
Vernichtung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Nach Art. 182 ZK können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden. Bei der Vernichtung richtet sich die Handlung auf eine substanzielle Beseitigung des Stoffes, dagegen wird bei der Zerstörung einer Ware nur ihre Beschaffenheit verändert.
2. Folgen: Die bei der Zerstörung angefallenen Abfälle und Überreste müssen einem für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Verfahren zugeführt werden (i.d.R. in den zollrechtlichen freien Verkehr). Die Durchführung der genannten Verfahren darf der Staatskasse keine Kosten verursachen.
3. Unionszollkodex: Der UZK kennt nur noch die Zerstörung als Unterfall der aktiven Veredelung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon