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Vernichtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach Art. 182 Zollkodex (ZK) konnten Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden. Bei der Vernichtung richtete sich die Handlung auf eine substanzielle Beseitigung des Stoffes, dagegen wird bei der Zerstörung einer Ware nur ihre Beschaffenheit verändert und die Ware unbrauchbar gemacht.

    2. Folgen: Die bei der Zerstörung angefallenen Abfälle und Reste mussten einem für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Verfahren zugeführt werden (i.d.R. in den zollrechtlichen freien Verkehr). Die Durchführung der genannten Verfahren darf der Staatskasse keine Kosten verursachen.

    3. Unionszollkodex: Der UZK kennt als Verwertung von Nicht-Unionswaren nur noch die Zerstörung nach Art. 197 UZK als Unterfall der aktiven Veredelung. Die Vernichtung und Unterscheidung zur Zerstörung bleibt nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und der Generalzolldirektion (GZD) auch im Unionszollrecht erhalten.

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