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Verwendungsbeschränkung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verwendungsbindung; 1. Begriff: Beschränkung der Freiheit einer Vertragspartei in der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen. Betrifft die Verwendung den Bezug oder Absatz der Ware, so liegt keine Verwendungsbindung, sondern eine Ausschließlichkeitsbindung (Bezug) bzw. eine Vertriebsbindung (Absatz) vor.

    2. Beispiele: Verknüpfung der Belieferung mit einer Ware mit der Verpflichtung des Abnehmers (Händlers), hierfür eine Fachberatung zu gewährleisten; Verpflichtung eines Abnehmers, bestimmte Ersatzteile nur durch herstellerautorisierte Werkstätten einbauen zu lassen.

    3. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Verwendungsbindungen werden bei hinreichender Spürbarkeit vom Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV erfasst. Soweit die Vertragspartner zueinander in einem Vertikalverhältnis stehen (also keine Wettbewerber sind) und sich die Verwendungsbindung im Einzelfall nicht wie eine Kernbeschränkung auswirkt, ist in der Vertikal-GVO eine Freistellung bis zu einem Marktanteil des bindenden Lieferanten sowie des gebundenen Abnehmers (Händlers) von jeweils 30 Prozent vorgesehen.

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