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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (in der Zwangsvollstreckung). 1. Gepfändete Sachen: V. geschieht regelmäßig durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsversteigerung (§§ 814–825 ZPO).

    2. Gepfändete Geldforderungen und andere Vermögensrechte: a) Geldforderungen sind dem Gläubiger auf seinen Antrag durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts zur Einziehung (Befriedigung erst nach Eingang des Geldes vom Drittschuldner) oder an Zahlungs Statt (gilt als Befriedigung) zu überweisen (§§ 829 ff. ZPO). Der Beschluss wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

    b) Dies gilt i.d.R. auch für die Verwertung eines gepfändeten Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann. Zur Überweisung einer gepfändeten Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld genügt i.d.R. Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger (§ 837 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag eine andere Art der Verwertung zulassen (§ 825 ZPO).

    3. Dem Gläubiger kann ein von ihm gepfändeter Anspruch des Schuldners gegen einen Dritten auf Herausgabe oder Leistung einer Sache zur Einziehung überwiesen werden; eine herausgegebene bewegliche Sache wird vom Gerichtsvollzieher versteigert; bei einem Grundstück ist Herausgabe an einen Sequester anzuordnen; es kann dann Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betrieben werden (§§ 846–849 ZPO). Bez. anderer Vermögensrechte gilt Entsprechendes (§ 857 ZPO).

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